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   BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 49.87   

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https://dejure.org/1991,5725
BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 49.87 (https://dejure.org/1991,5725)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1991 - 5 C 49.87 (https://dejure.org/1991,5725)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1991 - 5 C 49.87 (https://dejure.org/1991,5725)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Asylsuchende Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - Sachleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 468
  • NVwZ 1992, 668
  • DVBl 1992, 626
  • DÖV 1992, 634
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 12.10.1993 - 5 C 38.92

    Sozialhilfe - Nachranggrundsatz - Untersuchungsgefangene - Nachrang - Anspruch

    Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Taschengeld in dem zugesprochenen Umfang zur Befriedigung der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG gehört, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt sind (zur Leistung eines Barbetrags neben Sachleistungen siehe auch Urteil des Senats vom 26. September 1991 - BVerwG 5 C 49.87 - FEVS 42, 138/139>).
  • OVG Sachsen, 19.08.1993 - 2 S 183/93

    Einstweilige Anordnung, Sozialhilfe

    Wegen dieses Vorrangs der Sachleistung kann aus der Pflicht zur Leistung eines Barbetrags in Höhe von mindestens 30 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands an Hilfeempfänger in Heimen nach § 21 Abs. 3 Satz 2 BSHG keine entsprechende Geldleistungspflicht im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 120 Abs. 2 BSHG abgeleitet werden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.1991, 5 C 49.87, Buchholz 436.0, Nr. 12 zu § 120 BSHG ).
  • BVerwG, 26.09.1991 - 5 C 50.87

    Asylsuchende Ausländer - Hilfe zum Lebensunterhalt - Persönliche Bedürfnisse des

    (Wie BVerwG 5 C 49.87).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1992 - 6 S 836/91

    Kürzung der Sozialhilfe eines Asylbewerbers gemäß BSHG § 120 Abs 2 S 4

    Diesen Bedarf der Kläger hätte der Beklagte genausogut, und sogar vorrangig, durch Sachleistungen decken können, woraus sich eine von den Regelsätzen abweichende Bemessung der Geldleistungen von selbst ergeben hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.09.1991 - 5 C 49.87 -, FEVS 42, 138 = DVBl. 1992, 626).
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